Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Über die Möglichkeit, seine Geschäfte selbst nicht mehr regeln zu können, denkt niemand gerne nach. Dennoch gilt es gerade in diesem Bereich vorzusorgen und eine schwierige Situation durch klare Regelungen im Vorfeld zu erleichtern. Nur so kann z.B. im Fall einer Demenz die Handlungsfähigkeit ohne Mitwirkung des Gerichts sichergestellt werden. Durch die Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten zu besorgen. Zudem kann dadurch in der Regel die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (Sachwalters) durch das Gericht vermieden werden.

Demgegenüber ist die Patientenverfügung das geeignete Instrument, wenn es um die Festlegung medizinischer Maßnahmen geht, welche in Folge schwerer Unfälle oder Krankheit zu treffen sind. Die betroffene Person kann durch eine vorherige Patientenverfügung bestimmte medizinische Behandlungen ausschließen.

Wir beraten Sie gerne eingehend über die Möglichkeiten und über die Verfassung der jeweiligen Urkunden. Zudem wird die Speicherung in den jeweils dafür vorgesehenen Registern von uns veranlasst.